Arbeitnehmer-Überlassung
Die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung ist grundsätzlich erlaubnispflichtig. Arbeiten im Rahmen von Werkverträgen, selbstständigen Dienst- oder Dienstverschaffungsverträgen sowie Geschäftsbesorgungsverträgen werden nicht vom AÜG erfasst.
- Abordnungen zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft
- Überlassungen im selben Wirtschaftszweig zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen aufgrund tarifvertraglicher Vorschriften
- konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung
- Verleih in das Ausland in ein aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen gegründetes deutsch-ausländisches Gemeinschaftsunternehmen
Dazu sind im Einzelnen die Regelungen des » Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zu beachten.
Die im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vorgesehenden Meldungen sind bis spätestens 1.3. bzw. 1.9. für das jeweils abgelaufene Kalenderhalbjahr unter Nutzung der Statistik-Vordrucke St 61 a und St 61 b an den Zentralen Statistischen Meldedienst (siehe Kontakte) in Berlin zu senden.
» Informationen der Arbeitsagentur
Die Arbeitsagentur bietet zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung eine ganze Reihe wertvoller Informationen:
» Übersicht der Arbeitsagentur (Kontakt, Links, Formulare, Merkblätter)
» Ausnahme: Tarifliche kollegiale Arbeitnehmer-Überlassung
Hinweise:
- Tarifbindung: Die Überlassung setzt eine Tarifbindung voraus (entweder beide Parteien organisiert oder Vereinbarung des Tarifvertrages über den Arbeitsvertrag).
- Grund der Überlassung: Die Überlassung muss zur Vermeidung von Kurzarbeit bzw. betriebsbedingten Kündigungen erfolgen.
- Dauer der Überlassung: Die Überlassung darf maximal 3 Monate dauern (bei nochmaliger Zustimmung des MA auch darüber hinaus).
- Zustimmung des Mitarbeiters: Die Zustimmung des betroffenen Mitarbeiters ist erforderlich.
- Zustimmung des Betriebsrats: Besteht im überlassenden Betrieb ein Betriebsrat, so ist auch dessen Zustimmung erforderlich (Gleiches gilt im entleihenden Betrieb).
- Beschäftigungssicherung: Während der Überlassung sind Überstunden und betriebsbedingte Kündigungen im überlassenden Betrieb nicht zulässig.
- Betriebsbedingte Kündigungen: Betriebsbedingte Kündigungen können im überlassenden Betrieb frühestens nach Beendigung der Arbeitnehmerüberlassung ausgesprochen werden.
- Auswirkung auf das Arbeitsverhältnis: Das Arbeitsverhältnis bleibt von der Überlassung unberührt. Die Abrechnung des Mitarbeiters erfolgt weiterhin durch den überlassenden Betrieb (Arbeitgeber). Er stellt für die Arbeitsleistung eine Rechnung (Achtung! Personalnebenkosten einkalkulieren!) an den entleihenden Betrieb in Rechnung.
Im nächsten Absatz finden Mitgliedsbetriebe nach dem Login ein Musterschreiben an den Mitarbeiter, um diesen auf die Überlassung hinzuweisen und um dessen Zustimmung einzuholen.





