Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung

 

Die neue Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV)

Die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) zwingt dazu, jedem Kunden umfangreiche Informationen zur Verfügung zu stellen. Wer die DL-InfoV nicht beachtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann abgemahnt werden. Die DL-InfoV ist am 17. Mai 2010 in Kraft getreten. Sie verpflichtet jeden Handwerker, natürlich auch aus der Branche „Elektro“, seinen Auftraggebern Informationen zur Verfügung zu stellen.

 Stand der Informationen 06/2010, Quelle: ZVEH

 

» Wer ist betroffen?

In der Verordnung ist zwar allgemein von „Dienstleistern“ die Rede, darunter fallen nach EU-Recht aber alle Gewerbetreibenden, Kaufleute, Handwerker und Freiberufler.

 

» Worüber müssen Auftraggeber informieren?

Die DL-InfoV verlangt eine Reihe von Informationen:

  • Familienname und Vorname des Handwerkers, falls vorhanden auch die „Firma“ (im handelsrechtlichen Sinne) unter Angabe der Rechtsform
  • Anschrift des Unternehmens und weitere Angaben, die einen Kontakt ermöglichen, also Telefon- und Faxnummer sowie e-Mail-Adresse
  • Name und Anschrift der zuständigen Handwerkskammer
  • Die gesetzliche Berufsbezeichnung nach Anlage A der HwO, also z.B. Elektrotechniker, Informationstechniker oder Elektromaschinenbauer (-Handwerk)
  • Die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese aus der Korrespondenz nicht schon von selbst ergeben; dass ein Informationstechniker keine Heizungen installiert, ergibt sich oft schon aus dem Namen des Unternehmens, muss aber so nicht sein. Sollte der Name Aufschluss geben, muss das wesentliche Merkmal nicht besonders erwähnt werden. Lässt der Name (die Firma) nicht auf die Tätigkeit schließen, dann muss das wesentliche Merkmal gesondert erwähnt werden, bezogen auf das o.a. Beispiel somit „Erbringung handwerklicher Leistungen an Produkten der Informations-/EDV-Technik sowie der Unterhaltungselektronik (Consumer Electronics)“
  • Preisangaben
  • Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  • Einträge in weiteren Berufsregistern, z.B. Handelsregister, unter Angabe des betreffenden  Registergerichts und der Registernummer
  • Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) im Wortlaut, soweit nicht an anderer Stelle dem Kunden zur Kenntnis gebracht (unabhängig von den vertragsrechtlichen Konsequenzen nach §§ 305 ff BGB, auch bezogen auf die VOB, vorgelegt im Unternehmerverkehr), also Informationen über das vertragsindividuell anzuwendende Recht
  • Garantie-Erklärungen, die über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehen, sofern diese (auf freiwilliger Basis und ausnahmsweise) angeboten werden
  • Angaben zur bestehenden Berufs-/Betriebhaftpflichtversicherung (Name und Anschrift des Versicherers, Geltungsbereich)

Maßgeblich sind in jedem Fall (abschließend) die §§ 2, 4 DL-InfoV.

Darüber hinaus muss ein E-Handwerker dem Kunden auf Anfrage weitere Informationen gemäß § 3 DL-InfoV zur Verfügung stellen.

 

» Wie ist der Kunde zu informieren?

Ein E-Handwerker kann wählen, ob er

  • den Kunden von sich aus informiert,
  • die Informationen am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsabschlusses (also z.B. in der Werkstatt oder im Büro) so vorhält, dass sie dem Kunden leicht zugänglich sind,
  • dem Kunden die Informationen elektronisch zugänglich macht, z.B. per e-Mail
  • die Informationen in „Info-Mappen“ aufnimmt und diese dem Kunden zur Verfügung stellt (Stichwort: Referenzmappe – so vom ZVEH empfohlen)

» Wann müssen Kunden informiert werden?

Vor Abschluss eines Vertrags – schriftlich oder mündlich – muss dies erfolgen.

 

» Beispiele zur praktischen Umsetzung

In der Umsetzung der o.a. Regelungen sind unsere Mitgliedsbetriebe weitgehend frei in ihren Entscheidungen. Dies ist eine wichtige Feststellung, da dieser Freiraum Gestaltungsmöglichkeiten schafft und es der Gegenseite erschwert, den Nachweis zu erbringen, dass an den Vorschriften der DL-InfoV vorbei ordnungswidrig gehandelt wurde und daher eine Abmahnung geboten erscheint. Wichtig ist, dass die Informationen dem Kunden rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Auch vertragsrechtlich ist dies von Bedeutung.

Möglich erscheinen diese Vorgehensweisen:

  • Werkstatt-Arbeiten: Betriebe, die Arbeiten nur in der eigenen Werkstatt abwickeln, könnten z.B die Informationen für Kunden frei zugänglich aushängen und zur Mitnahme bereithalten („Information für unsere Kunden: ….“)
  • Kundendienst allgemein und bei Notfall-Reparaturen: Wer von einem Kunden z.B. zur Reparatur eines Kühlgerätes bestellt wird, sollte die o.a. Informationen ausgedruckt verfügbar haben und dem Kunden übergeben – im Rahmen der persönlichen Vorstellung vor Ort  
  • Auftragswesen: Bei größeren Aufträgen mit entsprechendem Informationsbedarf werden E-Handwerker den Kunden in der Regel ein Angebot und vermutlich ebenso ausgewähltes Informationsmaterial zur Verfügung stellen; in solchen Fällen können die o.a. Angaben dem Angebot beigefügt oder separat per e-Mail versandt werden (Stichwort: Referenzmappe)
  • Online-Shops: Betreibt ein Handwerker einen Online-Shop, so kann er die Angaben auf seiner Website veröffentlichen. Eine Alternative ist es, den Shop so einzurichten, dass die Bestellung einer Bestätigung des Kunden per e-Mail erfordert. Die e-Mail des Shop-Betreibers, in welcher der Kunde zur Bestätigung aufgefordert wird, könnte die Angaben gemäß DL-InfoV aufweisen.

 

 

» Information zu Preisen

Da im Angebot von Dienstleistungen und Produkten in allen Fällen Preisangaben – nach der DL-InfoV und/oder nach der Preisangabenverordnung gemäß deutschem Preisgesetz – erforderlich sind, müssen auch diese Informationen rechtzeitig bekanntgegeben werden. Handelt es sich um einen individuell zu berechnenden Preis, muss der Kunde in die Lage versetzt werden, den Preis nachkalkulieren zu können. Dann muss der E-Handwerker seine Kalkulationsgrundlagen, also Stundenlohn, Quadratmeter-Preis usw., d.h. die Parameter, offenlegen.

 

» Was droht bei Verstößen?

Verstöße gegen die DL-InfoV stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können selbstverständlich geahndet werden. Abmahnungen drohen deswegen. Wer seine Informationen öffentlich oder im Internet aushängt, muss damit rechnen, dass Wettbewerber oder „Abmahnspezialisten“ genau prüfen, ob diese Informationen vollständig und richtig sind.

 

» Kein Ersatz für andere Pflichtangaben!

Keinesfalls ersetzen die Angaben nach der DL-InfoV andere Pflichtangaben eines Unternehmens, so im Impressum nach dem Telemediengesetz (TMG).

 

» Downloads zur DL-InfoV

Mitgliedsbetriebe finden im folgenden Absatz einige wichtige Downloads zu diesem Thema. Um den Absatz sehen und die Downloads nutzen zu können, müssen Sie sich einloggen.

Folgende Downloads sind verfügbar:

  • ZVEH-Merkblatt zum Thema
  • Word-Vorlagen für ein Kunden-Informationsblatt (Selbstauskunft - mehrere Versionen)
  • Text der Verordnung






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