Mindestentgelt
» Aktuell gültiges Mindestentgelt (Laufzeit bis 31.12.2015)
Der Tarifvertrag sieht für die alten Bundesländer (in Klammern: Neue Bundesländer + Berlin) folgendes Mindestentgelt vor:
- 2011: 9,70 Euro (8,40 Euro)
- 2012: 9,80 Euro (8,65 Euro)
- 2013: 9,90 Euro (8,85 Euro)
- 2014: 10,00 Euro (9,10 Euro)
- 2015: 10,10 Euro (9,35 Euro)
Allgemeinverbindlichkeit wurde bis zum 31.12.2013 erklärt!
Maßgeblich für die Zuordnung ist der jeweilige Arbeitsort (=Baustelle)!
Das Elektrohandwerk beschäftigt bundesweit rund 317.000 Arbeitnehmer in rund 76.000 Betrieben. Die elektro- und informationstechnischen Handwerke umfassen die Berufsgruppen Elektrotechniker, Informationstechniker und Elektromaschinenbauer.
» Zuständige Dienststellen des Zolls
Zuständige Dienststellen:
Zuständig ist das jeweils nächstliegende Hauptzollamt. Alle Hinweise
werden auf Wunsch vertraulich behandelt.
» Übersicht als pdf-Download (Stand 1.1.2011)
Bei Anfragen und Hinweisen von überregionaler Bedeutung wenden Sie sich bitte an die
Bundesfinanzdirektion West Wörthstraße 1-3 50668 Köln eMail: poststelle@bfdw.bfinv.de Tel.: 0221/22255 – 0 Fax: 0221/22255 – 3981
» Allgemeinverbindlichkeitserklärung (AVE)
Mindestentgelt-Tarif allgemeinverbindlich!
Jetzt ist es amtlich: Für die Beschäftigten in den Elektrohandwerken gelten ab Januar 2011 neue Mindestlöhne. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat heute, 14. Dezember 2010, die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) des Tarifvertrags für die Elektrohandwerke im Bundesanzeiger veröffentlicht. Damit treten die im März dieses Jahres zwischen den Tarifvertragsparteien – dem Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH) und der IG Metall – ausgehandelten neuen Mindestlöhne ab 1. Januar 2011 in Kraft. Die AVE gilt zunächst bis Ende 2013. Die neuen Tarife betreffen in erster Linie Elektrotechniker, die bei der Montage außerhalb des Betriebs arbeiten. Diese machen etwa zwei Drittel der insgesamt 317.000 Beschäftigten in den elektrohandwerklichen Betrieben aus.
Nachdem das Bundeskabinett Ende November der AVE zustimmte, stand einer Veröffentlichung im Bundesanzeiger nichts mehr im Wege. Damit ist auch die mehrmonatige Phase der Unsicherheit über das Wirksamwerden der beantragten AVE überwunden. Gerade die baunahen E‑Handwerke rechnen ab Mai 2011 mit einem erhöhten Wettbewerbsdruck durch Beschäftigte aus den osteuropäischen EU-Beitrittsländern, da am 30. April 2011 die Schranke für die Arbeitnehmerfreizügigkeit auch in Deutschland fällt.
Die AVE erfasst die Mindestentgelt-Stufen bis einschließlich 2013. Laut Tarifvertrag beträgt das Mindestentgelt ab 1. Januar 2011 9,70 Euro, ab Januar 2012 9,80 Euro und von Januar bis Dezember 2013 9,90 Euro. In den ostdeutschen Bundesländern einschließlich Berlin beträgt der Mindestentgelt-Stundenlohn ab 2011 8,40 Euro, ab 2012 8,65 und von Januar bis Dezember 2013 8,85 Euro.
Ein Tarifvertrag über Mindestentgelte in den Elektrohandwerken war zuletzt im Jahre 2007 abgeschlossen und für allgemeinverbindlich erklärt worden; er läuft Ende 2010 aus.
» Historie zum Mindestentgelt (ab 2011)
IG Metall und Arbeitgeber streben Mindestlohn im Elektrohandwerk an
„Wir wollen die Beschäftigten, die Betriebe, die Arbeitsplätze und unsere Tarifverträge vor Schmutzkonkurrenz schützen. Die Beschäftigten sollen von ihrer Arbeit anständig leben können“, sagte Helga Schwitzer, geschäftsführendes Vorstandsmitglied der IG Metall. Dies sei vor allem mit der ab Mai 2011 geltenden Arbeitnehmer-Freizügigkeit in der EU von besonderer Wichtigkeit. Das Elektrohandwerk könne als gutes Vorbild für andere Bereiche, wie die Leiharbeit dienen, wo ebenfalls ein Mindestlohn angestrebt wird, betonte die Gewerkschafterin.
„Das Elektrohandwerk hat viel mit Zukunftstechnologien wie etwa Solar- und Windkraftanlagen, aber auch Elektromobilität zu tun. Mit Lohndumping als kurzfristige Kostensenkungsstrategie wären Stillstand oder gar Rückschritt und langfristige Wettbewerbsnachteile statt Zukunft vorprogrammiert. Das wollen wir gemeinsam verhindern.“
„Die Elektrohandwerke setzen aufs Mindestentgelt: Dies ist seit 1997 bereits der sechste Mindestentgelttarifvertrag für die elektro- und informationstechnischen Handwerksbetriebe in Deutschland, und wir sind bisher damit gut gefahren. Aus unserer Sicht kann das Mindestentgelt Arbeitsplätze sichern. Zudem gibt es den Unternehmen eine gewisse Planungssicherheit, die sie heute mehr denn je brauchen. Die Allgemeinverbindlichkeit und der lange Geltungszeitraum der Vereinbarung soll für Stabilität sorgen und das Lohngefälle zwischen Ost und West schrittweise einander annähern“, sagte Gerd Peters, Vizepräsident des ZVEH.
Der Tarifvertrag sieht für die alten Bundesländer folgendes Mindestentgelt vor:
- 2011: 9,70 Euro (8,40 Euro)
- 2012: 9,80 Euro (8,65 Euro)
- 2013: 9,90 Euro (8,85 Euro)
- 2014: 10,00 Euro (9,10 Euro)
- 2015: 10,10 Euro (9,35 Euro)
Der Tarifvertrag über Mindestentgelte im Elektrohandwerk war zuletzt im Jahre 2007 abgeschlossen und für allgemeinverbindlich erklärt worden und läuft Ende 2010 aus. Das Elektrohandwerk beschäftigt bundesweit rund 317.000 Arbeitnehmer in rund 76.000 Betrieben. Die elektro- und informationstechnischen Handwerke umfassen die Berufsgruppen Elektrotechniker, Informationstechniker und Elektromaschinenbauer.
» Historie zum Mindestentgelt (2001-2010)
Der 4. Mindestentgelt-Tarifvertrag vom 25.02.2002 trat mit Veröffentlichung seiner Allgemeinverbindlicherklärung im Bundesanzeiger vom 25. Mai 2002 in Kraft. Allerdings erstreckte sich die AVE jedoch nur auf die beiden ersten Stufen des Vertrages bis einschließlich 30.04.2003, da für die beiden letzten Stufen des Abschlusses die Arbeitgeberseite im Tarifausschuss des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) eine AVE verweigert hatte. Daher wurde für diese Stufen am 04.12.2002 erneut ein Antrag auf AVE gestellt, der aber nach zweimaliger Beratung am 16.05.2003 infolge der unverändert ablehnenden Haltung der drei Arbeitgeber-Vertreter im insgesamt sechsköpfigen Tarifausschuss erneut abgelehnt wurde. Nach Ablehnung durch den Tarifausschuss erfolgte der Antrag gemäß § 1 (3a) Entsendegesetz auf Rechtsverordnung der AVE durch den BMWA. Dieser Antrag wurde mit Schreiben des BMWA vom 25.07.2003 abgelehnt.
Mindestentgelte in den alten Bundesländern einschließlich dem heutigen Land Berlin:
- 8,64 Euro (= 16,90 DM) vom 01.09.2001 bis 30.04.2002 (4. MindEntTV vom 25.02.2002)
- 8,90 Euro (= 17,41 DM) vom 01.05.2002 bis 30.04.2003
Mindestentgelte in den neuen Bundesländern ausschließlich ehemals Berlin-Ost:
- 7,16 Euro (= 14,00 DM) vom 01.09.2001 bis 30.04.2002 (4. MindEntTV vom 25.02.2002)
- 7,40 Euro (= 14,47 DM) vom 01.05.2002 bis 30.04.2003
Seit dem Auslaufen der AVE zum 30.04.2003 gab es in Deutschland keine bundesweit geltenden elektrohandwerklichen Mindestentgelte mehr! Diese nahezu vierjährige Pause ging am 24.01.2007 zu Ende. An diesem Tag einigten sich Vertreter von ZVEH und IG Metall auf folgende neue Mindestentgelte:
An Arbeitsorten in den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen:
- 7,70 Euro (= 15,06 DM) ab 01.09.2007
- 7,90 Euro (= 15,45 DM) ab 01.01.2008
- 8,05 Euro (= 15,74 DM) ab 01.01.2009
- 8,20 Euro (= 16,04 DM) ab 01.01.2010
An Arbeitsorten in den übrigen Bundesländern:
- 9,20 Euro (= 17,99 DM) ab 01.09.2007
- 9,40 Euro (= 18,38 DM) ab 01.01.2008
- 9,55 Euro (= 18,68 DM) ab 01.01.2009
- 9,60 Euro (= 18,78 DM) ab 01.01.2010
Neu ist die Zuordnung Berlins zum Geltungsbereich der Mindestentgelte der "neuen Bundesländer", denn bislang zählte Berlin immer als "altes Bundesland". Die übrigen Bestimmungen des Tarifvertrages blieben ansonsten unverändert.
Mit Ablauf der Erklärungsfrist am 09.02.2007 stellte der ZVEH auch im Namen der IG Metall beim Bundesminister für Arbeit und Soziales (BMAS) den Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung.
Doch erst am 21.05.2007 fand die mündliche Verhandlung dieses Antrags vor dem Tarifausschuss des BMAS in Bonn statt. Nach kurzer Debatte vertagte jedoch der Tarifausschuss seine Entscheidung über die AVE, da nach Ansicht der Arbeitgeberbank bestehende regionaltarifliche Entgelte durch die neuen bundesweiten Mindestentgelte nicht überschritten werden dürften. Da dies aufgrund der heterogenen regionalen Entgeltstruktur in den Elektrohandwerken schon seit jeher nur schwer zu vermeiden war, in früheren AVE-Verfahren dieser Umstand aber bisher keine Rolle spielte, mussten die Tarifvertragsparteien nochmals tätig werden und eine den Mindestentgelt-Tarifvertrag ergänzende Vereinbarung abschließen.
Nach Abschluss dieser Zusatzvereinbarung, die unter dem Namen "Tarifvertrag zur strukturellen Anpassung regionaler Entgeltbestimmungen in den deutschen Elektrohandwerken" eine Unterschreitung des Mindestentgelts durch regionaltarifliche Entgelte, insbesondere bei den Entgeltgruppen der "Helfer" auch rechtsförmlich beseitigt, erklärte der Tarifausschuss am 17.09.2007 seine Zustimmung zur AVE. Diese tritt mit ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger rückwirkend zum 1.09.2007 in Kraft.
Zwar sollte nach dem Willen der Tarifvertragsparteien der Tarifvertrag rückwirkend bereits zum 1. März 2007 in Kraft treten, doch ist dieser Zeitpunkt - ebenso wie die Kündigungsklausel in § 5 Satz 3 des Tarifvertrages - obsolet geworden. Voraussetzung für das Wirksamwerden des Tarifvertrages ist dessen Allgemeinverbindlicherklärung, die ohne Nachwirkung mit der 4. Stufe des Tarifvertrages am 31.12.2010 endet.
Quelle: ZVEH
» Historie zum Mindestentgelt (1996-2001)
Seit seinem Bestehen hat der ZVEH erstmalig 1996 erstmals eine bundeseinheitliche Tarifregelungen abgeschlossen. Dies geschah durch mehrheitliche Beschlussfassung seiner Tarifträgerverbände im Hinblick auf das zum 1. März 1996 in Kraft getretene Arbeitnehmer-Entsendegesetz. Es schuf die Voraussetzung, um durch bundesweit verbindliche Tarifsätze u.a. beim Stundenlohn, der seit der Binnenmarktöffnung verstärkt auftretenden Billigkonkurrenz ausländischer Anbieter entgegentreten zu können. Der bereits am 24.02.1996 mit der IG Metall ausgehandelte erste Entsende-Tarifvertrag trat wegen europarechtlicher Einwände des damaligen Bundesministeriums für Arbeit nicht in Kraft und wurde ein Jahr später durch einen neuen Tarifvertrag ersetzt. Zusätzlich schreibt das Entsendegesetz die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) des Tarifvertrages vor, welche der ZVEH sowohl für diesen Tarifvertrag vom 27.02.1997 als auch für die beiden Anschlussregelungen 1998 und 1999 erfolgreich beim Bundesarbeitsminister durchsetzen konnte.
Mindestentgelte in den alten Bundesländern einschließlich dem heutigen Land Berlin:
- 15,70 DM vom 01.06.1997 bis 31.05.1998 (1. MindEntTV vom 27.02.1997)
- 15,90 DM vom 01.06.1998 bis 31.08.1999 (2. MindEntTV vom 22.04.1998)
- 15,90 DM vom 01.09.1999 bis 31.12.1999 (3. MindEntTV vom 17.08.1999)
- 16,20 DM vom 01.01.2000 bis 30.06.2000
- 16,50 DM vom 01.07.2000 bis 31.12.2000
- 16,90 DM vom 01.01.2001 bis 31.08.2001
Mindestentgelte in den neuen Bundesländern ausschließlich ehemals Berlin-Ost:
- 12,54 DM vom 01.06.1997 bis 31.05.1998 (1. MindEntTV vom 27.02.1997)
- 13,00 DM vom 01.06.1998 bis 31.08.1999 (2. MindEntTV vom 22.04.1998)
- 13,00 DM vom 01.09.1999 bis 31.12.1999 (3. MindEntTV vom 17.08.1999)
- 13,30 DM vom 01.01.2000 bis 30.06.2000
- 13,60 DM vom 01.07.2000 bis 31.12.2000
- 14,00 DM vom 01.01.2001 bis 31.08.2001
Quelle: ZVEH





