Tarifverträge

Nach deutschem Recht enthält er Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können (normativer Teil) und er regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien (schuldrechtlicher Teil). Zu den Tarifvertragsparteien zählen Arbeitgeber  oder Arbeitgeberverbände einerseits und Gewerkschaften  (für die Arbeitnehmer) andererseits.

Eine entscheidende Bedeutung des Tarifvertrags besteht darin, dass er die Machtasymmetrie, die bei einem Einzelarbeitsvertrag zwischen den Vertragsschließenden auf dem Arbeitsmarkt besteht, zugunsten des zu schützenden schwächeren Vertragspartners, des Arbeitnehmers, ausgleicht. Im Tarifrecht selbst gibt es diesen besonderen Schutz zum Vorteil nur eines von zwei Vertragspartnern dagegen nicht mehr.

 

» Wirksamkeit eines Tarifvertrages

Der gesetzliche Rahmen ist in Deutschland im Tarifvertragsgesetz, kurz TVG, vom 9. April 1949 festgelegt.

Ein Tarifvertrag gilt für ein Arbeitsverhältnis unmittelbar (also ohne dass seine Geltung noch vertraglich vereinbart werden müsste) und zwingend (mit der Folge, dass vertragliche Abweichungen zum Nachteil des Arbeitnehmers unwirksam sind), wenn beide Arbeitsvertragsparteien tarifgebunden sind. Hingegen sind Abweichungen zugunsten des Arbeitnehmers (Günstigkeitsprinzip) erlaubt. Damit der Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis anwendbar ist, müssen daneben der Betrieb in den fachlichen und örtlichen, der Arbeitnehmer in den persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen.

Unabhängig davon kann jederzeit einzelvertraglich durch eine so genannte Bezugnahmeklausel die Geltung eines Tarifvertrags oder einer bestimmten Tarifregelung vereinbart werden.

Ein Sonderfall ist die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags. Ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag ist auf alle Arbeitsverhältnisse im Geltungsbereich des Tarifvertrags anzuwenden unabhängig von dem Willen der Arbeitsvertagsparteien.

Die Tarifverträge im FEHR-Verbandsbereich sind nicht allgemeinverbindlich. Eine Ausnahme stellt hier der Mindestentgelt-Tarifvertrag dar.

Tarifverträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 1 Abs. 2 TVG).

 

» Tarifvertragsparteien

In der Regel werden im FEHR-Verbandsgebiet die Tarifvereinbarungen zwischen dem FEHR und der IG Metall getroffen.

In Ausnahmefällen treten die Landesverbände Ihre Tarifhoheit an den ZVEH (Bundesverband) ab, um die Vereinbarung eines bundesweit gültigen Tarifvertrages zu ermöglichen.

Dies wurde zum Beispiel in den Themenbereichen Mindestentgelt und betriebliche Altersversorgung so gehandhabt.

 

» Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt:

  1. räumlich:
    für die Bundesländer Hessen und Rheinland-Pfalz
  2. fachlich:
    für alle dem Fachverband durch Mitgliedschaft in einer angeschlossenen Innung angehörenden Betriebe der Elektrohandwerke
  3. persönlich:
    für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildende, soweit sie Mitglied der IG Metall sind.
    Auf leitende Angestellte im Sinne des § 5 Absatz 3 BetrVG findet dieser Tarifvertrag keine Anwendung. Er gilt nicht für Angestellte, deren Aufgabengebiet höhere Anforderungen stellt als die höchste tarifliche Beschäftigungsgruppe es verlangt.

» Bundesweite Tarifverträge des ZVEH

Bundesweite Tarifverträge gibt es in folgenden Bereichen:

» Betriebliche Altersvorsorge

» Mindestentgelt

Für diese Themenbereiche existieren eigene Unterseiten, bitte folgen Sie den Links.

Einige Unterlagen und Informationen zu diesen Themen sind erst nach Login sichtbar!

» Unternehmer News: Sonderheft Tariverträge

Unternehmer News: Sonderheft Tariverträge

Sonderheft Tarif

Die jeweils aktuellen Tarifverträge haben die Mitgliedsbetriebe und Innungsgeschäftsstellen über unser Sonderheft Unternehmer-News: Tarifverträge erhalten.

Alle Tarifverträge stehen auch für unsere Mitgliedsbetriebe exklusiv (nur nach vorherigem Login sichtbar) weiter unten als PDF-Datei zum Download zur Verfügung.

Folgende Tarifverträge sind derzeit aktuell (kursiv bedeutet derzeit außer Kraft, fett bedeutet nach Erscheinen des Sonderheftes geändert, alle als pdf-Datei weiter unten exklusiv für Mitglieder im Download verfügbar):

  • Manteltarifvertrag vom 12.7.2006 (u.a. Geltungsbereich, Arbeitszeit, Mehrarbeit, ZuschlägeUrlaubsanspruch, Kündigung)
  • Entgelt-Rahmentarifvertrag vom 12.7.2006 (u.a. Eingruppierung, Bereitschaftsdienst)
  • Entgelt-Tarifvertrag vom 3.4.2009 (u.a. Arbeitsentgelte je Stunde und Monat, Ausbildungsvergütungen)
  • Tarifvertrag zur Regelung von Auswärtsarbeiten vom 12.7.2006 (u.a. Auslösungssätze und Bestimmungen)
  • Tarifvertrag über betriebliche Sonderzahlungen vom 12.7.2006 (u.a. Voraussetzungen und Höhe der tariflichen Sonderzahlung)
  • Tarifvertrag zur Regelung der kollegialen Arbeitnehmerüberlassung vom 12.7.2006
  • Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen vom 12.7.2006 (u.a. Voraussetzungen und Höhe der Arbeitgeberleistung)
  • Qualifizierungsregelung vom 12.7.2006 (Anrechnung von Qualifizierungsmaßnahmen auf Zeitguthaben)
  • Bundesweiter Tarifvertrag über die betriebliche Altersvorsorge vom 24. Juni 2002
  • Bundesweiter Tarifvertrag über ein Mindestentgelt vom 24. Januar 2007 (nach längerer Debatte im September 2007 für allgemeinverbindlich erklärt und im Bundesanzeiger veröffentlicht und somit rückwirkend zum 1.9.2007 in Kraft getreten)






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