Umsatzsteuer bei Bauleistungen

 

Umsatzsteuer auf Bauleistungen

Seit dem 1. April 2004 ist die Umsatzsteuer auf Bauleistungen neu geregelt. Damit gilt: Unternehmen, die selbst auch Bauleistungen erbringen und Bauaufträge an Subunternehmen vergeben, müssen die Umsatzsteuer auf die Leistungen ihrer Subunternehmer in Zukunft selbst an die Finanzverwaltung abführen, werden also zum Schuldner der Umsatzsteuer. Subunternehmer dagegen stellen für eigene Leistungen die Rechnung netto ohne Umsatzsteuer und führen entsprechend auch keine Umsatzsteuer mehr an das Finanzamt ab. Man spricht kurz von der Steuerschuldumkehr bei der Umsatzsteuer für Bauleistungen (§ 13 b Umsatzsteuergesetz).

Bitte beachten Sie auch die Informationen zur » Bauabzugssteuer, auch wenn diese Themen nicht verwechselt werden dürfen!

 

» Für Subunternehmer gilt

Für Subunternehmer gilt:

Erbringt ein Unternehmen Bauleistungen im Auftrag eines Bauunternehmens, werden die eigenen Leistungen netto in Rechnung gestellt. In seiner Rechnung muss der Subunternehmer den Auftraggeber ausdrücklich auf seine Steuerschuld hinweisen. Etwa so: "Die Rechnung ist gemäß §13b Umsatzsteuergesetz netto. Wir weisen darauf hin, dass der Auftraggeber zur Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer verpflichtet ist". Die Umsatzsteuer auf Vorleistungen (wie z.B. Materialeinkauf) kann weiterhin beim Finanzamt als Vorsteuer mit der regelmäßigen Umsatzsteuervoranmeldung geltend gemacht werden. Weil als Konsequenz der Neuregelung bei reinen Subunternehmen mit einem Vorsteuerüberhang zu rechnen ist, dürften diese Unternehmen künftig auch der besonderen Kontrolle der Finanzverwaltung unterliegen.

» Für Bauauftraggeber gilt

Für Bauauftraggeber gilt:

Auftraggeber für Bauleistungen, die selber Bauunternehmer sind, berechnen die Umsatzsteuer auf die Netto-Rechnungen ihrer Subunternehmer und melden diese Umsatzsteuer bei der Finanzverwaltung in ihrer eigenen Umsatzsteuererklärung an. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn der Bauunternehmer die Bauleistungen für seinen privaten Bereich bezieht. Da der Auftraggeber gleichzeitig Vorsteuer in gleicher Höhe geltend machen kann, handelt es sich für ihn in der Regel um ein Nullsummenspiel. Er ist Umsatzsteuerschuldner und Vorsteuerabzugsberechtigter in einer Person. Der Vorteil der Neuregelung für die Bauauftraggeber ist, dass sie keinem Haftungsrisiko für nicht geleistete Umsatzsteuer ihrer Subunternehmer mehr ausgesetzt sind. Weiterhin muss die Umsatzsteuer nicht mehr vorfinanziert werden, da an Subunternehmer nur noch netto bezahlt wird. Nachteil der Neuregelung ist sicherlich die Verkomplizierung des ohnehin schon sehr komplexen Umsatzsteuerrechts.

» Was sind Bauleistungen?

Bauleistungen sind:

Alle Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen. Dazu gehören insbesondere folgende Arbeiten an Bauwerken:

 

  • Arbeiten des Bauhauptgewerbes
  • Fliesen- und Verlegearbeiten
  • Glaserarbeiten
  • Alle Installationsarbeiten im Sanitär- und Elektrobereich
  • Ofenbau
  • Schreiner- und Zimmerarbeiten
  • Einbau von Einrichtungsgegenständen, die fest mit dem Gebäude verbunden sind

Keine Bauleistungen sind reine Wartungsarbeiten und Reinigungsarbeiten, die keine Substanzveränderung bewirken. Nicht unter den Begriff der Bauleistungen fallen auch alle Reparatur- und Wartungsleistungen an Bauwerken, wenn das Entgelt der einzelnen Leistung 500 Euro nicht übersteigt.







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