Datenschutz-DSGVO

Datenschutz-GVO

Informationen zur Umsetzung der neuen DS-GVO

Im Jahr 2017 wurde das Datenschutzgesetz durch die neue Datenschutzgrundverordnung abgelöst. Bis zur Anwendbarkeit im Mai 2018 waren diese Anforderung der Grundverordnung umzusetzen. Es drohen empfindliche Bußgelder bis 4% des Jahresumsatzes.

Eine Broschüre von bitkom und ein Leitfaden des ZDH beantworten die wichtigsten Fragen zu den Änderungen und notwendigen Ansatzpunkten für Ihren Betrieb. Weitere Informationen (Broschüren und Checklisten u.a. vom ZVEH) finden Mitglieder exklusiv im Downloadcenter (Schlagwort "datenschutz", Login erforderlich). Unter den angegebenen Links finden Sie auch Umsetzungshilfen und Musterformulare (Insbesondere beim ZDH).

Im Folgenden finden Sie einige hilfreiche Links, unter denen Sie weitere Informationen und hilfreiche Dokumente finden. Besonders wichtige Dokumente haben wir direkt verlinkt (->).

Downloadcenter

Informationen des ZDH

-> Handlungsempfehlungen (ZDH, pdf)

-> Antworten auf die häufigsten Fragen (FAQ)

-> Kompletter ZDH-Leitfaden zur neuen DSGVO (pdf)

-> Anlagen zum Leitfaden (editierbar, Word)

-> Muster "Dokumentation technische und organisatorische Maßnahmen" (ZDH, Word)

-> Muster "Information bei Datenerhebung" (ZDH, Word)

Informationen des bayerischen Landesamtes für Datenschutz (Sehr übersichtlich: Anforderungen an Handwerksbetriebe und Musterverzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten)

-> Anforderungen an den Handwerksbetrieb (pdf)

-> Tabellarisches Muster-Verarbeitungsverzeichnis (pdf)

Online-Check: Wie gut ist Ihr Betrieb auf die Datenschutz-GVO vorbereitet?

Quick-Check: Sind Sie bereit für die EU-Datenschutz-Grundverordnung?

Checkliste: Das müssen Sie bis zum 25.5.2018 erledigen

Infobroschüre zur Einführung in die neue Datenschutz-GVO

Generator für eine aktuelle Datenschutzerklärung

E-Recht 24: Informationen zur DSGVO

Wartung und Pflege von IT-Systemen und Datenschutz

Ist die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten notwendig? (ohne Login)

Im Gesetz heißt es:

...benennen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten, soweit sie in der Regel mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen.

Um die genaue Auslegung dieser Grenze und die Frage welche Mitarbeiter dabei mitzählen, gibt es unterschiedliche Ansichten.

Nach Login erhalten Sie eine Argumentationshilfe des Bundesverbandes zu dieser Frage, auf die Sie sich in Ihrer Dokumentation zur Begründung Ihrer Entscheidung beziehen können.