Verbraucher-Schlichtung

Informationspflichten zur Verbraucher-Schlichtung

Seit dem 1.2.2017 drohen Abmahnungen

Betriebe mit mehr als 10 Mitarbeiter müssen im Impressum der Webseite oder in vorhandenen AGB's aufklären, ob Sie an einem außergerichtlichen Verfahren zur Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten teilnehmen.

Am 1. April 2016 trat das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) in Kraft. Durch dieses Gesetz soll eine außergerichtliche Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Unternehmern und Verbrauchern ermöglicht werden. Hierzu müssen Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern zukünftig darüber Auskunft geben, ob sie zur Teilnahme an einer solchen Verbraucherschlichtung bereit sind.

Betroffene Handwerksbetriebe, die eine Website betreiben oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden, müssen erklären, ob sie bereit sind, an einem Streitschlichtungsverfahren teilzunehmen. Dies betrifft dabei alle Betriebe, die am 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres mehr als zehn Personen beschäftigten.

Die Information ist in Textform zusammen mit den AGB und auf der Website im Impressum zu veröffentlichen. Damit ist neben dem notwendigen Hinweis auf die Online-Schlichtungsstelle der EU eine weitere Pflichtangabe erforderlich. Werden die Informationen nicht bereitgestellt, drohen kostenpflichtige Abmahnungen.

Weitere Informationen und Formulierungsbeispiele finden Sie im » Downloadcenter. Dort finden Sie umfassende Merkblätter und Musterformulierungen (u.a. von ZDH und ZVEH).Geben Sie in der allgemeinen Suche das Schlagwort "schlichtung" ein.

Bitte prüfen Sie das Thema für Ihren Betrieb, es wird damit gerechnet, dass es zu Abmahnungen kommt, vor allem bei Verletzung der Impressumspflicht und bei Betrieben, die erkennbar mehr als 10 Mitarbeiter haben!