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28.04.2022

Ausschluss des Entschädigungsanspruchs bei nicht vollständig geimpften Personen

Ab dem 15. April 2022 keine Entschädigung mehr ohne Auffrischungsimpfung oder vergleichbare Konstellation.

Die Gesundheitsministerkonferenz hat beschlossen, dass die Länder spätestens ab dem 15. April 2022 Personen bei einer wegen COVID-19 bestehenden Absonderungspflicht keine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG gewähren, die keine Auffrischungsimpfung zur Grundimmunisierung (sog. "Booster" – oder diesem gleichgestellte Konstellationen) vorweisen können, obwohl für sie eine öffentliche Empfehlung für eine Schutzimpfung nach § 20 Abs. 3 IfSG vorliegt.

Hinsichtlich der Auslegung des Begriffs „gleichgestellte Konstellationen“ ist nach unserer Auffassung auch § 22a IfSG heranzuziehen. Die Vorschrift bestimmt, wer als vollständig geimpft gilt. Danach gilt eine Person bis zum 30. September 2022 auch bei zwei Einzelimpfungen als vollständig geimpft. Erst ab dem 1.Oktober 2022 müssen bei zwei Einzelimpfungen weitere Voraussetzungen hinzutreten, wie etwa eine Genesung oder eine Auffrischungsimpfung.

Die Anwendungspraxis der Regelung des § 56 Abs. 1 IfSG ist in den einzelnen Bundesländern weiter uneinheitlich. Der nun vorliegende Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz wird hoffentlich für mehr Rechtssicherheit sorgen.