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29.10.2020

Förderung für raumlufttechnische Anlagen

Eine geregelte Raumbe- und -entlüftung zählt im Hinblick auf die Pandemie-Bekämpfung zu den wirksamsten Instrumenten. Die Bundesregierung fördert daher die Um- und Aufrüstung raumlufttechnischer Anlagen in öffentlichen Gebäuden mit 500 Millionen Euro.

Bild: Shutterstock – Aleksandar Tasevski / ArGe Medien im ZVEH

Aerosole spielen bei der Infektion mit dem Corona-Virus eine ganz besondere Rolle. Da die Gefahr einer Übertragung in Innenräumen besonders groß ist, insbesondere in der kalten Jahreszeit, zählt die konsequente Belüftung geschlossener Räume zu den wirkungsvollsten Maßnahmen im Kampf gegen die Pandemie.

Um die Corona-gerechte Um- und Aufrüstung raumlufttechnischer Anlagen (RLT-Anlagen) in öffentlichen Gebäuden zu unterstützen, hat die Bundesregierung nun ein Förderprogramm über 500 Millionen. Euro aufgelegt („Bundesförderung Corona-gerechte Um- und Aufrüstung von raumlufttechnischen Anlagen in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten“). Unter den Begriff der RLT-Anlage fallen „ausschließlich zentrale, das ganze Gebäude oder einzelne Etagen mit Luft versorgende Anlagen einschließlich Klimaanlagen.“

Ziel des Förderprogramms ist es, möglichst kurzfristig 10.000 RLT-Anlagen in „Gebäuden und Versammlungsstätten von Ländern, Kommunen und Trägern“ anzustoßen, um eine weitere Ausbreitung der Corona-Pandemie zu bremsen. Förderanträge können seit dem 20. Oktober 2020 und bis zum 31.Dezember 2021 gestellt werden. Förderanträge sind ausschließlich über die Internetseite des BAFA zu stellen (siehe Link).

Damit bewilligte Fördermittel direkt ausgezahlt werden können und das Förderprogramm seine Wirkung ohne Verzögerung entfalten kann, sind zehn Millionen Euro der Fördersumme direkt abrufbar, weitere 40 Millionen. Euro werden außerplanmäßig für das Jahr 2021 zur Verfügung gestellt.

Was wird gefördert?

  • Die „Um- oder Aufrüstung bestehender RLT-Anlagen“
  • Anlagen „mit konstantem oder variablem Volumenstrom, sowohl mit als auch ohne Raumkühlsysteme (z. B. Kühldecken, Kühlsegel, Bauteilaktivierung)“
  • „Räume, in denen regelmäßig größere Personenansammlungen, d. h. Versammlungen mit entsprechender Belegungsdichte und Nutzungsdauer des Raumes, stattfinden und die bei Antragstellung in geeigneter Weise nachgewiesen werden“.

Alle zu erfüllenden technischen Mindestanforderungen werden in einem technischen Merkblatt aufgeführt. Zu den Bedingungen für eine Förderung zählt auch, dass die Maßnahme von einem Fachunternehmen ausgeführt wird.

Wer kann Anträge stellen?
Neben Ländern und Kommunen sind auch Unternehmen antragsberechtigt, die durch eine Beteiligung oder eine sonstige Weise zu mindestens 50 Prozent durch den Bund, die Länder oder Kommunen finanziert werden. Auch öffentliche Einrichtungen des Handwerks, das heißt insbesondere Bildungseinrichtungen, können – laut einer Rücksprache des ZDH mit dem Bundeswirtschaftsministerium –Förderanträge zur Um- und Aufrüstung bestehender RLT-Anlagen beim BAFA stellen. Voraussetzung ist auch hier, dass die Einrichtungen zu mindestens 50 Prozent mit öffentlichen Mitteln erbaut worden sind.

Gewerbebetriebe sind nur dann antragsberechtigt, wenn der Antragsteller zu mindestens 50 Prozent aus öffentlichen Mitteln des Bundes, Landes oder der Kommune finanziert ist. Insofern sind die meisten Unternehmen beziehungsweise Gebäude der Privatwirtschaft von der Förderung ausgenommen.

Die Fördervoraussetzungen
Es können 40 Prozent der förderfähigen Ausgaben gefördert werden. Je RLT-Anlage ist der Förderbetrag auf einen nicht rückzahlbaren Zuschuss von 100.000 Euro begrenzt. Förderfähig sind alle erforderlichen Investitionskosten sowie Nebenkosten und Begleitmaßnahmen. Der Mindestinvestitionsbetrag, ab dem Filtermaßnahmen und Maßnahmen zur Erhöhung des Frischluftanteils förderfähig sind, beträgt 2.000 Euro. Für Umbauten an der RLT-Anlage gilt eine Investitions-Bagatellgrenze von 15.000 Euro.

Informationen zu dem neuen Förderprogramm, das technische Merkblatt sowie das Antragsformular finden Sie hier.

Quelle: ZDH

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