Am 1. Juli 2024 tritt Artikel 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung in Kraft. Damit endet eine dreijährige Übergangsfrist für das Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten. Künftig dürfen Bauhandwerker, die nicht als Gerüstbauer in die Handwerksrolle eingetragen sind, Arbeits- und Schutzgerüste nur aufstellen, wenn sie diese Gerüste zur Ermöglichung der zu ihrem Gewerbe gehörenden Tätigkeiten benötigen.
Der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB) und Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hatten sich im März 2021 außerdem darüber verständigt, dass nach § 5 HwO Bauhandwerke, die Arbeits- und Schutzgerüste für eigene Arbeiten aufstellen, diese auch anderen Gewerken überlassen dürfen.
Lediglich das Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten nur für Dritte (ohne eigene Arbeiten) ist ab 1. Juli 2024 nur nach Erteilung einer Ausübungsberechtigung gem. §§ 7a, 8 HwO zulässig. Da nicht bereits die Antragstellung zur Ausübung eines anderen Handwerks berechtigt, sondern erst die Erteilung der Ausübungsberechtigung und die danach erfolgte Eintragung in die Handwerksrolle, ist frühzeitige Antragstellung unbedingt zu empfehlen. Der ZDH hat zur Umsetzung der Gesetzesänderung ein Eckpunktepapier erstellt. Damit soll sichergestellt werden, dass die Handwerkskammern bundesweit einheitlich handeln. Meisterbetrieben, die auf Gerüstbau eingerichtet sind und die Gerüste ausschließlich für Dritte (ohne eigene Arbeiten) aufstellen wollen, sollen die Ausübungsberechtigungen grundsätzlich in einem schnellen und wohlwollenden Verfahren erteilt werden. Voraussetzung hierfür wird sein, dass die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten durch Rechnungen und Auftragsnachweise aus der Vergangenheit nachgewiesen werden können. Nähere Informationen und die maßgeblichen Antragsformulare erhalten Sie bei der zuständigen Handwerkskammer.
Der ZDH hat hierzu ein Eckpunktepapier verfasst, dass Sie hier einsehen können.
Quelle: Bauinnung München