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28.11.2023

BUNDESFÖRDERUNG FÜR EFFIZIENTE GEBÄUDE – EINZELMASSNAHMEN BESCHLOSSEN

Die Bundesregierung hat die Förderrichtlinie zur „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen“ (BEG-EM) beschlossen. Was das für E-Betriebe bedeutet.

Bild: Pixabay – avantrend
Bild: Pixabay – avantrend

Wochenlang war sie in aller Munde, nun hat auch der Haushaltsausschuss des Bundestags der „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen“ (BEG-EM) zugestimmt. Damit könnte das geänderte Förderprogramm für Gebäudesanierung und Heizungsaustausch zusammen mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) und dem Wärmeplanungsgesetz (WPG) am 1. Januar 2024 in Kraft treten – vorausgesetzt, es wird rechtzeitig im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Die BEG-Förderung wird aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF) finanziert, der nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zur Debatte steht (60 Milliarden-Loch). Zwar gilt die jetzt verhängte Haushaltssperre laut Bundesregierung nicht für die BEG. Trotzdem bleibt unklar, wie das Förderprogramm langfristig finanziert werden soll. Die neue Förderrichtline wird daher nicht veröffentlicht, bis mehr Klarheit besteht, und bleibt erst einmal außer Kraft.

Dreistufiges Modell
Antragsberechtigt für die BEG EM sind alle Investoren von förderfähigen Maßnahmen an Wohngebäuden oder Nichtwohngebäuden. Gerade für Eigentümer selbst genutzter Immobilien wird es sich ab 2024 lohnen, die BEG EM zu nutzen: Wird z. B. eine intakte Gasheizung gegen eine neue Wärmepumpe getauscht, können bis zu 70 Prozent Förderung in Anspruch genommen werden. Beim Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung bzw. zur Verbesserung der Netzdienlichkeit der technischen Anlagen des Gebäudes („Efficiency Smart Home“) winken immerhin bis zu 30 Prozent Förderung.

Bei Einbau einer Wärmepumpe beträgt die grundsätzliche Förderung ab dem kommenden Jahr 30 Prozent der förderfähigen Kosten. Für Haushalte mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro sind weitere 30 Prozent Förderung möglich. Darüber hinaus ist ein Förderbonus in Höhe von bis zu 25 Prozent möglich, wenn die Inbetriebnahme der alten Heizung bereits mindestens 20 Jahre zurückliegt und die neue Heizung in 2024 installiert wird. Außerdem kann ein „Effizienz-Bonus“ in Höhe von fünf Prozent in Anspruch genommen werden, wenn für die Wärmepumpen als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser erschlossen oder ein natürliches Kältemittel eingesetzt wird. Wichtig, zu wissen: Der oben aufgeführte „Klimageschwindigkeits-Bonus“ schmilzt über die Jahre und bis 2037 kontinuierlich auf null ab.

Insgesamt kann die Förderung jedoch maximal 70 Prozent der förderfähigen Kosten betragen. Diese wurden beim Heizungstausch im Zuge der BEG-Novelle für Einfamilienhäuser auf 30.000 Euro absenkt. Der Zuschuss beim Heizungstausch kann sich in diesem Segment also auf maximal 21.000 Euro (70 % von 30.000 Euro) belaufen. Bei Mehrfamilienhäusern werden die förderfähigen Kosten nach Wohneinheiten gestaffelt.

Bei der Anlagentechnik beträgt die Grundförderung 15 Prozent und kann um einen „iSFP-Bonus“ sowie einen „Konjunktur-Booster“ erweitert werden. Dafür muss allerdings die Sanierungsmaßnahme im Rahmen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) erfolgen. Der Konjunktur-Booster wird vom Bund solange hinzu addiert, bis die zur Ankurbelung der Baukonjunktur vorgesehenen drei Milliarden Euro aufgebraucht sind. Die Förderung wurde vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klima (BMWK) bewusst technologieoffen gestaltet.

Neu ist, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits „ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag geschlossen worden sein muss, der so gestaltet ist, dass er erst mit Förderzusage wirksam und damit bindend wird. Der Vertrag muss das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme enthalten.

Einschätzung aus Sicht des Handwerks

  • Aktuell scheint es so zu sein, dass das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Klima- und Transformationsfond keine schädlichen Auswirkungen auf die Ausgestaltung der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) für das Jahr 2024 hat. Somit besteht (wohl) vorerst Planungssicherheit für Immobilieneigentümer, Planer und Handwerker. Umso wichtiger ist es nun, dass die bereits beschlossene Förderrichtline schnellstmöglich im Bundesanzeiger veröffentlicht wird und kurzfristige Änderungen an der Fördersystematik vermieden werden.
  • Die Anhebung der Fördersätze beim Einbau einer klimafreundlichen Heizung auf bis zu 70 Prozent sind grundsätzlich zu begrüßen, auch wenn die Fördersystematik (Zuschuss- und Kreditförderung sowie verschiedene Bonus-Modelle) sehr kompliziert ist, was es Handwerksbetrieben erschwert, Kunden kompetent zu beraten.
  • Aus Sicht der Elektrohandwerke ist es wichtig, dass auch künftig notwendige Umfeldmaßnahmen – wie z. B. die Erneuerung des Zählerschranks beim Einbau einer Wärmepumpe – förderfähig sind. Dies wird aber u. a. dadurch beeinträchtigt, dass die Höchstgrenze der förderfähigen Investitionskosten von 60.000 auf 30.000 Euro für die erste Wohneinheit abgesenkt wurde. Je nach Wärmepumpe und Aufwand hinsichtlich der Umfeldmaßnahmen könnte diese Grenze erreicht oder überschritten werden. Damit fällt der Förderberechtigte zwar nicht aus der Förderung, wird aber so behandelt, als ob sein Vorhaben maximal 30.000 Euro kostet.
  • Mit der Verpflichtung, dass beim Förderantrag bereits ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag vorliegen muss, steigt die Verbindlichkeit der geförderten Projekte. Dadurch wird verhindert, dass – wie in der Vergangenheit geschehen – zahlreiche Förderprojekte gar nicht realisiert werden. Für Handwerksbetriebe stellt dies jedoch eine zusätzliche Unsicherheit für ihre Projektplanung dar, da sie in diesen Fällen nicht wissen, ob eine bereits vertraglich vereinbarte Leistung auch tatsächlich realisiert wird.
  • Um die Förderung effizient zu gestalten und schnell in die Breite zu bringen, ist ein schnelles und digitales Antragsverfahren entscheidend. Da die Durchführung in den Händen von KfW und BAFA liegt, bleibt abzuwarten, wie einfach und effizient das Antragsverfahren ausgestaltet wird.


Quelle: ZVEH

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