Seit dem 1.1.2015 gilt ein gesetzlicher Mindestlohn.
Alle Beschäftigten (auch Aushiilfen auf 450 € Basis) müssen mindestens verdienen:
Ausnahmen gelten für: Minderjährige ohne abgeschlossene Ausbildung, Pflicht-Praktikanten, freiwillige Praktikanten (bis 3 Monate).
Die Arbeitszeit (Beginn, Ende, geleistete Stunden) muss für alle Mitarbeiter dokumentiert und 2 Jahre aufbewahrt werden. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ein verstetigtes Arbeitsentgelt von mehr als 2.958 Euro brutto monatlich beziehen oder deren verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt brutto 2.000 Euro überschreitet und der Arbeitgeber dieses Monatsentgelt für die letzten vollen zwölf Monate (Zeiten ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt bleiben unberücksichtigt) nachweislich gezahlt hat, sind Arbeitszeitaufzeichnungen nach dem MiLoG (Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit) entbehrlich (§ 1 Abs. 1 Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung (MiLoDokV)).
Ebenfalls entbehrlich sind Arbeitszeitaufzeichnungen nach dem MiLoG und dem AEntG für im Betrieb des Arbeitgebers im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses arbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers.
Fragen und Antworten zum Mindestlohn auf der Webseite der Bundesregierung.
Detailinfos auf den Seiten des Zolls:
Aber Achtung: Für das tarifliche Mindestentgelt ist aber für Mitarbeiter, die außerhalb des Betriebssitzes tätig sind, weiterhin der Nachweis der Arbeitszeit erforderlich!
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